Rechtsprechung
LAG Hessen, 18.12.2013 - 2 Sa 870/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1 WisszeitVG, § 2 WissZeitVG
- IWW
§ 2 Abs. 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG), § 69 Abs. 2 ArbGG, § ... 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, § 55 HRG, § 56 HRG, § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3, 5 ZPO, § 313 Abs. 3 ZPO, § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG, § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG, § 17 Satz 1 TzBfG, § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 Halbs. 1 KSchG, § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG, § 2 Abs. 1 WissZeitVG, §§ 66, 32 Abs. 3 Nr. 3 Hessisches Hochschulgesetz (HHG), § 66 HHG, Art. 5 Abs. 3 GG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WissZeitVG § 1; WissZeitVG § 2; HSchulG HE § 66
Anwendungsbereich WissZeitVG; Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben - rechtsportal.de
WissZeitVG § 1 ; WissZeitVG § 2 ; HSchulG HE § 66
Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Hochschulbereich - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Kassel, 07.05.2013 - 9 Ca 499/12
- LAG Hessen, 18.12.2013 - 2 Sa 870/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 01.06.2011 - 7 AZR 827/09
Persönlicher Geltungsbereich des WissZeitVG
Auszug aus LAG Hessen, 18.12.2013 - 2 Sa 870/13
aa) Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( Urteil vom 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09, zitiert nach Juris ), wonach sich der Begriff des "wissenschaftlichen und künstlerischen Personals" eigenständig bestimmt.Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern ( vgl. BAG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09, a.a.O., und 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06, zitiert nach Juris ).
Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen ( vgl. BAG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09, a.a.O. ).
(1) Der personelle Anwendungsbereich des WissZeitVG bestimmt sich nach der bereits angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ( Urteil vom 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09, a.a.O. ) autonom nach dem WissZeitVG.
Die zuletzt bis zum 30. September 2013 bei dem beklagten Land für die B ausgeübte Tätigkeit des Klägers ist aufgrund dieser Umstände bereits nicht mit derjenigen einer Fremdsprachenlektorin vergleichbar, die überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraut ist und die nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts folgerichtig regelmäßig nicht dem Begriff des wissenschaftlichen Personals nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG unterfällt ( vgl. BAG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09, a.a.O. ).
- LAG Hamburg, 31.10.2012 - 3 Sa 66/12
Wirksamkeit einer Befristung gemäß §§ 2 Abs 1 S 2, Abs 1 S 1 WissZeitVG
Auszug aus LAG Hessen, 18.12.2013 - 2 Sa 870/13
Es reicht aus, dass die Tätigkeit als solche mit wissenschaftlichem Gepräge geeignet war (so bereits LAG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 3 Sa 66/12); auf die genauere tatsächliche Ausgestaltung durch die Lehrkräfte für besondere Aufgaben kann es regelmäßig nicht ankommen.Wie das LAG Hamburg ( Urteil vom 31. Oktober 2012 - 3 Sa 66/12, zitiert nach Juris, Rdnr. 38 ) in diesem Zusammenhang in einem vergleichbaren Sachverhalt zutreffend ausführt, konnte der Kläger seine Erkenntnisquellen in die Abhaltung seiner jeweiligen Lehrveranstaltungen ebenso einfließen lassen wie er schon mit der Gestaltung und Vorbereitung der Lehrveranstaltungen die Möglichkeit zur eigenständigen Reflexion und Forschung gehabt hat.
Entgegen der Ansicht des Klägers reicht es aus, dass seine Tätigkeit danach insgesamt als solche mit wissenschaftlichem Gepräge geeignet war ( vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 3 Sa 66/12, a.a.O., Rdnr. 38 ).
Es kann für die Kammer nur darauf ankommen, ob die Tätigkeit als solche dazu geeignet war, da anderenfalls immer erst aufgrund der im Einzelfall erbrachten Leistungen festgestellt werden könnte, ob ein wissenschaftlicher Mitarbeiter zum "wissenschaftlichen Personal" iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört oder nicht ( LAG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 3 Sa 66/12, a.a.O., Rdnr. 38 ).
- BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09
Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle
Auszug aus LAG Hessen, 18.12.2013 - 2 Sa 870/13
Die Maßstäbe der Missbrauchskontrolle ( vgl. BAG, Urteile vom 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 und 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09, zitiert nach Juris ) können bei Befristungen im Wissenschaftsbereich keine Anwendung finden, soweit es um Befristungen vor und nach der Promotion geht.
- BAG, 10.07.2013 - 7 AZR 761/11
Vertretungsbefristung - "Abordnungsvertretung
Auszug aus LAG Hessen, 18.12.2013 - 2 Sa 870/13
Die Maßstäbe der Missbrauchskontrolle ( vgl. BAG, Urteile vom 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 und 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09, zitiert nach Juris ) können bei Befristungen im Wissenschaftsbereich keine Anwendung finden, soweit es um Befristungen vor und nach der Promotion geht. - BAG, 02.06.2010 - 7 AZR 136/09
Befristung - Vertretung - sonstiger Sachgrund
Auszug aus LAG Hessen, 18.12.2013 - 2 Sa 870/13
Diese wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt (vgl. BAG, Urteil vom 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, AP Nr. 71 zu § 14 TzBfG). - BAG, 19.03.2008 - 7 AZR 1100/06
Befristung - staatliche Forschungseinrichtung
Auszug aus LAG Hessen, 18.12.2013 - 2 Sa 870/13
Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern ( vgl. BAG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09, a.a.O., und 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06, zitiert nach Juris ).